Bei dem Schiedsgericht handelt sich nicht um ein staatliches, sondern um ein privates Gericht, bestehend aus Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss angehören, welches als Einrichtung des Vereins als vollkommen unabhängiger und neutraler Sprachkörper handeln soll. Das Schiedsgericht ist organisatorisch vollkommen vom Verein abgegrenzt und untersteht weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung, es ist alleine an geltendes Recht, die Vereinssatzung, die Schiedsordnung und das eigene Gewissen gebunden. Da das Schiedsgericht, anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit, keine staatliche Gewalt zukommt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit verbindlich richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor auf die Schiedsgerichtsbarkeit als Entscheidungsinstrument geeinigt haben.
Das Schiedsverfahren ähnelt im Ablauf grundsätzlich dem ordentlichen Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze an und es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch die Durchführung einer Beweisaufnahme ist möglich. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat, wie ein Gerichtsurteil und auch für vollstreckbar erklärt werden kann. Die Parteien haben dabei flexiblere Möglichkeiten als bei einer ordentlichen Gerichtsbarkeit, wie zum Beispiel der Auswahl von Schiedsrichtern, dem Verhandlungsort und der Verfahrenssprache. Einzige Voraussetzung ist die einvernehmliche Einigung der Parteien. Die Schiedsrichter können sich nicht auf die Ausarbeitung einer möglichen Lösung beschränken und den Parteien deren Umsetzung vorschlagen. Das Schiedsverfahren endet immer mit einem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss nach § 1056 ZPO (z. B. durch Vergleich oder Klagerücknahme). Allerdings werden auch die Schiedsrichter ausloten, ob die Chance zu einer gütlichen Einigung besteht.